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Schule Suhr von A-Z

Absenzen

Eltern und Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht.

Schüler haben nach einer unvorhergesehenen Absenz den betroffenen Lehrern innerhalb von drei Tagen unaufgefordert eine von den Inhabern der elterlichen Sorge unterzeichnete Begründung («Entschuldigung») vorzuweisen.

Bei unentschuldigtem Fernhalten des Kindes von der Schule bis höchstens drei Schultage werden die Eltern bzw. Pflegeeltern von der Schulpflege gemahnt und im Wiederholungsfalle mit einer Busse bestraft.

Dauert das Fernhalten länger als drei Schultage, erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt und orientiert nötigenfalls die Vormundschaftsbehörde.



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